Haus- und Geländeordnung Jugend- und Kulturzentrum MOLKE

  1. Die Haus- und Geländeordnung gilt für den gesamten Bereich des Geländes und des Gebäudes des Jugend- und Kulturzentrum MOLKE.
  2. Das Hausrecht wird durch den Gebäudeträger, der Stadt Friedrichshafen und der Zeppelinstiftung, sowie dessen Vertretern, den Mitarbeiter und Hausmeistern des Jugend- und Kulturzentrum MOLKE ausgeübt.
  3. Das Jugend- und Kulturzentrum MOLKE ist eine gewaltfreie Zone. Hierzu gehören körperliche Auseinandersetzungen, Rassismus, Diskriminierung, Beleidigungen, Bedrohungen und Erpressung. Das Mitführen von Waffen aller Art ist verboten.
  4. Das Mitbringen, der Konsum und der Verkauf von Drogen aller Art ist verboten.
  5. Rauchen ist in den Räumlichkeiten des Jugendzentrums und im Garten des Spielehauses verboten (Landesnichtrauchergesetz). Auf dem Gelände des Jugend- und Kulturzentrums ist das Rauchen ab 18 Jahren erlaubt.
  6. Das Mitbringen und der Konsum alkoholhaltiger Getränke ist auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des Jugend- Kulturzentrums nicht erlaubt. An der Theke können gemäß Jugendschutzgesetzes alkoholhaltige Getränke erworben werden.
  7. Wir erwarten einen pfleglichen Umgang mit dem Jugend- und Kulturzentrum, den Einrichtungsgegenständen und dem Gelände. Jede Art von Beschädigung oder Diebstahl ist verboten. Das Bekanntwerden eines solchen Vorfalls ist umgehend den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitzuteilen. Auch die Beschädigung oder der Diebstahl des Eigentums anderer ist verboten.
  8. Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen aller Art ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Auf dem Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Die Gebäudeträger und dessen Vertreter übernehmen keine Haftung für Schäden an den Fahrzeugen.
  9. Auf dem gesamten Gelände und im gesamten Gebäude ist auf Sauberkeit zu achten. Abfall ist in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
  10. Die Gebäudeträger und dessen Vertretende übernehmen keine Haftung für Garderobe und den Verlust von Privateigentum.
  11. Das Betreten der Räumlichkeiten ist befugten Personen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen und Zeiten erlaubt.
  12. Den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugend- und Kulturzentrums MOLKE ist unbedingt Folge zu leisten.
  13. Jeder Verstoß gegen die Hausordnung ist unverzüglich eine der unter Punkt 2 genannten Personen anzuzeigen. Bei schweren oder fortgesetzten Verstößen kann der Hausrechtsinhaber ein Hausverbot aussprechen. Ein Antrag auf strafrechtliche Verfolgung gem. §§ 123, 124 StGB und 116 ff. OWiG bleibt vorbehalten.

Inkrafttreten

Diese Hausordnung tritt mit dem Aushang in Kraft.